AGB

Nessmann GmbH · Kalkstraße 19 · 65606 Villmar · content-baer.de (Contentbär) und seoagents.de

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten ausschließlich für Verträge der Nessmann GmbH, Kalkstraße 19, 65606 Villmar, mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über SEO-, GEO- und Content-Dienstleistungen sowie damit zusammenhängende Beratungs-, Analyse- und Schulungsleistungen, die die Nessmann GmbH unter den Marken beziehungsweise Domains content-baer.de (Contentbär) und seoagents.de anbietet.

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss und Rangfolge

(1) Diese AGB gelten ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Sie werden in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung einbezogen, die im Angebot bezeichnet und auf den Websites content-baer.de und seoagents.de abrufbar ist. „Leistungsübersicht“ im Sinne dieser AGB ist das Angebot, die Auftragsbestätigung oder eine gesonderte Leistungsbeschreibung der Nessmann GmbH, in der die beauftragten Leistungen, ihr Umfang, die Vergütung und die Laufzeit bezeichnet sind.

(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde die Leistungsübersicht in Textform, insbesondere per E-Mail, bestätigt oder beauftragt und die Nessmann GmbH die Beauftragung in Textform bestätigt. Die Leistungsübersicht und diese AGB bilden zusammen den Vertrag.

(3) Die Leistungsübersicht geht diesen AGB vor. Ein individuell geschlossener Rahmen- oder Projektvertrag geht der Leistungsübersicht und diesen AGB vor. Im Übrigen gelten diese AGB. Ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag („AVV“) wird nur geschlossen, wenn die tatsächliche Tätigkeit eine Auftragsverarbeitung oder einen Zugriff auf personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden umfasst. Der AVV geht diesen AGB ausschließlich hinsichtlich Datenschutz und Verarbeitung vor.

(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn die Nessmann GmbH ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch für ergänzende, abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden. Sie werden insbesondere nicht dadurch Vertragsbestandteil, dass die Nessmann GmbH ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht, Leistungen erbringt, Zahlungen entgegennimmt oder auf ein Schreiben des Kunden Bezug nimmt. Eine Zustimmung durch Schweigen ist ausgeschlossen.

§ 2 Leistungen, Leistungsumfang und Leistungsänderungen

(1) Die Nessmann GmbH erbringt ausschließlich die in der Leistungsübersicht ausdrücklich ausgewählten und konkretisierten SEO-, GEO- und Content-Leistungen. Dazu können insbesondere SEO-Analysen und Audits, Keyword-, Themen- und Wettbewerbsanalysen, SEO-Roadmaps, Analysen der GEO-/LLM-Sichtbarkeit, Entitäten- und Themenstrategien, Content-Konzeption, Texterstellung, redaktionelle Überarbeitung, Metadaten, die redaktionelle Konzeption strukturierter Daten, interne Verlinkung, die Einpflege ausschließlich freigegebener Inhalte in ein CMS, Landingpage-Konzeption, Bilderbriefings, Reporting sowie technische SEO-Maßnahmen nach Absatz 3 gehören. Maßgeblich sind jeweils die in der Leistungsübersicht ausgewählten Leistungen sowie die dort eingetragenen Angaben zu Umfang, Deliverables, Zeitraum oder Turnus und Vergütung.

(2) Geschuldet sind nur der in der Leistungsübersicht festgelegte Umfang, die dort bezeichneten Ergebnisse, Fristen und Freigabewege. Nicht ausdrücklich ausgewählte oder nicht vollständig konkretisierte Leistungen sind nicht beauftragt und werden nicht geschuldet. Die Leistungsübersicht kann insbesondere vorsehen, dass die Nessmann GmbH die vereinbarten Maßnahmen nach Freigabe oder innerhalb des vereinbarten Umfangs ohne Einzelfreigabe umsetzt. Die jeweiligen Verantwortlichkeiten des Kunden und der Nessmann GmbH richten sich ergänzend nach § 3, § 4 und § 7.

(3) Technische SEO-Maßnahmen an Websites oder Systemen des Kunden – zum Beispiel Weiterleitungen, Metadaten, interne Verlinkung, strukturierte Daten, Einstellungen in SEO-Plugins oder die Behebung einzelner technischer SEO-Fehler (nachfolgend „technische SEO-Fixes“) – erbringt die Nessmann GmbH nur, soweit sie in der Leistungsübersicht vorgesehen sind oder als begrenzte Neben- oder Unterstützungsleistung innerhalb des vereinbarten Umfangs beziehungsweise Stundenkontingents anfallen, und ausschließlich im jeweils konkret erforderlichen und tatsächlich durchgeführten Umfang. Die Umsetzung einzelner technischer SEO-Fixes und ein hierfür erforderlicher Zugriff auf eine Website, ein CMS oder ein sonstiges Kundensystem begründen weder eine eigenständige technische Hauptleistung noch eine laufende Pflicht zur Wartung, Pflege, Überwachung oder Absicherung des Systems.

(4) Nicht Gegenstand der Leistungen nach diesen AGB sind Webentwicklung, Relaunches, Shop-Entwicklung, Programmierung, Hosting, Serververwaltung, laufende Wartung oder Pflege, regelmäßige Updates, Backups, Wiederherstellungen, Sicherheitsüberwachung, Patch-Management, Hackingabwehr, Incident Response sowie die dauerhafte technische Betreuung von Kundensystemen. Webentwicklung, Relaunches und Shop-Projekte führt die Nessmann GmbH ausschließlich auf Grundlage eines gesonderten Projektvertrags durch. Die Nessmann GmbH übernimmt für nicht beauftragte Leistungen keine Verantwortung und keine Haftung. Dies gilt nicht, soweit eine zwingende gesetzliche Haftung besteht oder die Haftung auf einer von der Nessmann GmbH zu vertretenden Pflichtverletzung im Zusammenhang mit einer ausdrücklich beauftragten Leistung beruht. Die gesetzlichen Haftungsregelungen und die Haftungsbestimmungen dieser AGB bleiben im Übrigen unberührt.

(5) Werden Updates, Backups, Wiederherstellungen oder sonstige technische Zusatzleistungen ausnahmsweise ausdrücklich vom Kunden beauftragt, werden sie vor ihrer Durchführung gesondert beschrieben und beauftragt, gesondert vergütet und in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Eine solche Einzelbeauftragung begründet nur Pflichten im ausdrücklich vereinbarten Umfang und keine darüber hinausgehende laufende Wartungs-, Pflege-, Sicherheits- oder Serververwaltungspflicht.

(6) Änderungen, Ergänzungen, Reduzierungen oder Verschiebungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Dies gilt auch für die nachträgliche Beauftragung technischer Zusatzleistungen nach Absatz 5. Eine bloße Durchführung oder Duldung eines einzelnen technischen SEO-Fixes begründet keine Erweiterung des vereinbarten Leistungsumfangs.

(7) Die Nessmann GmbH darf Änderungswünsche des Kunden prüfen und dem Kunden ein Angebot unterbreiten, das die Auswirkungen auf Vergütung, Fristen, Ressourcen, Abhängigkeiten und sonstige Projektparameter ausweist. Bis zum Zustandekommen einer Änderungsvereinbarung gilt der bisherige Leistungsumfang unverändert fort.

(8) Redaktionelle oder organisatorische Anpassungen, die von der Nessmann GmbH innerhalb des vereinbarten Vertragszwecks vorgeschlagen oder vorgenommen werden, sind zulässig, sofern dadurch weder der Vertragszweck noch die wesentlichen Leistungsmerkmale oder die berechtigten Interessen des Kunden beeinträchtigt werden. Eine solche Anpassung begründet keine einseitige Preisänderung.

(9) Die Nessmann GmbH ist nicht verpflichtet, Änderungswünsche vor einer Vereinbarung umzusetzen. Muss sie zur Vermeidung von Nachteilen vorläufige Maßnahmen treffen, wird sie den Kunden hierüber und über absehbare Auswirkungen informieren, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.

§ 3 Mitwirkung, Informationen, Zugänge und Verantwortungsbereich des Kunden

(1) Der Kunde stellt der Nessmann GmbH rechtzeitig, vollständig und zutreffend alle für die beauftragten Leistungen erforderlichen Informationen, Inhalte, Produkt- und Markenangaben, Claims, Quellen, Ansprechpartner, Freigaben und Zugänge zur Verfügung. Er benennt eine entscheidungs- und freigabeberechtigte Person, die für die Nessmann GmbH während der Projektlaufzeit erreichbar ist und verbindliche Entscheidungen treffen kann.

(2) Der Kunde bleibt für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten oder vorgegebenen Informationen, Materialien, Produktdaten, Claims, Marken, Quellen, Texte, Bilder und sonstigen Inhalte verantwortlich. Er stellt sicher, dass er zu deren Nutzung, Bearbeitung und Weitergabe berechtigt ist und dass die Nessmann GmbH sie im vereinbarten Umfang nutzen darf.

(3) Der Kunde ist, soweit nicht ausdrücklich individuell etwas anderes beauftragt ist, für die Berechtigungsverwaltung, Systemverwaltung, Datensicherungen, das Hosting, die technische Infrastruktur, regelmäßige Updates, Backups, Wiederherstellung, Patch-Management und die Sicherheit seiner Systeme verantwortlich. Die Nessmann GmbH schuldet diese Leistungen nicht allein deshalb, weil sie im Rahmen einer beauftragten SEO-, GEO- oder Content-Leistung auf ein Kundensystem zugreift oder einen einzelnen technischen SEO-Fix durchführt.

(4) Der Kunde richtet erforderliche persönliche Benutzerkonten und Berechtigungen ein. Gemeinsame Konten, die Weitergabe fremder Zugangsdaten oder die Nutzung von Zugangsdaten entgegen den Vorgaben des jeweiligen Systems sind zu vermeiden und nur zulässig, soweit dies technisch unvermeidbar, vom Kunden veranlasst und rechtlich zulässig ist. Der Kunde bleibt für die ordnungsgemäße Einrichtung und Entziehung der Berechtigungen verantwortlich, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(5) Fehlen erforderliche Informationen, Freigaben oder Zugänge, sind sie verspätet oder unrichtig oder ändern sich die maßgeblichen Vorgaben des Kunden, verschieben sich betroffene Fristen angemessen. Die Nessmann GmbH darf die Leistung bis zur Klärung pausieren. Entsteht hierdurch zusätzlicher Aufwand oder werden bereits eingeplante Aufwendungen nutzlos, kann die Nessmann GmbH diese in rechtlich zulässigem Umfang abrechnen, sofern sie den Anlass und die Berechnungsgrundlage vor Beginn des Mehraufwands angekündigt hat, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist, oder der Aufwand vom Kunden veranlasst wurde.

(6) Die Nessmann GmbH darf auf erkennbare Widersprüche, Risiken, fehlende Angaben oder unklare Freigaben hinweisen. Eine eigene Prüfungs- und Entscheidungsverantwortung des Kunden wird dadurch nicht ersetzt. Der Kunde bleibt Betreiber und inhaltlich Verantwortlicher seiner Website, Präsenzen und sonstigen Veröffentlichungsmedien sowie Entscheider über die Verwendung und Veröffentlichung der Ergebnisse.

§ 4 Freigaben, Korrekturschleife, Umsetzung und Veröffentlichungen

(1) Der Kunde prüft die von der Nessmann GmbH bereitgestellten Ergebnisse, Entwürfe, Inhalte, Metadaten, Themen, Aussagen und Veröffentlichungsfassungen vor ihrer Nutzung oder Veröffentlichung auf sachliche, fachliche, rechtliche und markenbezogene Richtigkeit und erteilt die erforderliche Freigabe. Soweit in der Leistungsübersicht ausdrücklich eine Umsetzung ohne Einzelfreigabe vereinbart ist, darf die Nessmann GmbH die vereinbarten Maßnahmen innerhalb des beschriebenen Umfangs selbstständig umsetzen. Der Kunde bleibt auch in diesem Fall für die sachliche, fachliche, rechtliche, regulatorische und markenbezogene Richtigkeit seiner Vorgaben sowie für Betreiber- und Veröffentlichungspflichten verantwortlich. Hat der Kunde der Nessmann GmbH für eine laufende Betreuung Zugriff auf sein CMS oder seine Website eingeräumt, darf die Nessmann GmbH Optimierungen bestehender Inhalte, Metadaten, interne Verlinkungen und technische SEO-Fixes innerhalb des vereinbarten Umfangs ohne Einzelfreigabe umsetzen, sofern die Leistungsübersicht nichts anderes bestimmt. Die Veröffentlichung neuer Inhalte sowie rechtlich oder regulatorisch sensible Aussagen und Claims bedürfen stets der Freigabe des Kunden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Soweit der Kunde Freigaben oder Rückmeldungen nicht rechtzeitig erteilt, verschieben sich die davon abhängigen Fristen angemessen. Die Nessmann GmbH ist nicht verpflichtet, ungeprüfte oder nicht freigegebene Inhalte zu veröffentlichen, es sei denn, dies wurde in der Leistungsübersicht ausdrücklich vereinbart. Bei einer vereinbarten Umsetzung ohne Einzelfreigabe hat der Kunde erkennbare Beanstandungen innerhalb des vereinbarten Nachprüfungszeitraums mitzuteilen. Die Nessmann GmbH ist nicht verpflichtet, Maßnahmen außerhalb des vereinbarten Umfangs oder nachträgliche Änderungswünsche ohne gesonderte Beauftragung umzusetzen.

(3) Soweit die Leistungsübersicht nichts anderes bestimmt, gilt: Je Arbeitsergebnis ist eine Korrekturschleife (Einarbeitung der gebündelten Änderungswünsche des Kunden) enthalten; weitere Überarbeitungen, die nicht auf einer von der Nessmann GmbH zu vertretenden Abweichung vom vereinbarten Umfang beruhen, sind Mehraufwand nach § 5. Der Kunde prüft gelieferte Arbeitsergebnisse innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung und teilt Änderungswünsche gebündelt in Textform mit; der Nachprüfungszeitraum nach Absatz 2 beträgt ebenfalls 10 Werktage. Ohne fristgerechte Rückmeldung darf die Nessmann GmbH den gelieferten Stand als freigegeben behandeln, sofern sie den Kunden bei Lieferung auf diese Folge hingewiesen hat; zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Werktage im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz des Kunden.

§ 5 Vergütung, Stundenkontingent, Mehraufwand, Fremdkosten und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung ergibt sich aus der Leistungsübersicht. Sie versteht sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Rechnungsstellung und Abrechnungsintervall richten sich nach der Leistungsübersicht. Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, werden monatliche Vergütungen zu Beginn des jeweiligen Leistungsmonats in Rechnung gestellt; Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(2) Ist ein monatliches Budget oder Stundenkontingent vereinbart, werden sämtliche vereinbarten Leistungen einschließlich Abstimmung, Korrekturschleifen und Reporting aus diesem Kontingent erbracht; die Nessmann GmbH weist die geleisteten Stunden auf Verlangen nach. Soweit die Leistungsübersicht nichts anderes bestimmt, werden nicht verbrauchte Stunden in die Folgemonate übertragen und können bis zur Beendigung des Vertrags genutzt werden; ein Überhang kann je Monat zusätzlich zum laufenden Kontingent im Umfang von höchstens 50 % des Monatskontingents abgerufen werden, sofern die Parteien nichts anderes abstimmen. Mit Beendigung des Vertrags verfallen nicht verbrauchte Stunden; eine Auszahlung, Verrechnung oder Rückerstattung findet nicht statt. Kündigt die Nessmann GmbH ordentlich, kann der Kunde den Überhang bis zur Beendigung ohne die vorstehende Begrenzung abrufen.

(3) Leistungen außerhalb des in der Leistungsübersicht vereinbarten Umfangs, zusätzliche Korrekturschleifen und sonstiger Mehraufwand werden nur nach vorheriger Beauftragung in Textform erbracht und zum vereinbarten Stundensatz vergütet. Die Beauftragung muss den zusätzlichen Umfang oder die Berechnungsgrundlage hinreichend erkennen lassen.

(4) Die Nessmann GmbH darf Mehraufwand in rechtlich zulässigem Umfang in Rechnung stellen, wenn er durch Änderungswünsche, fehlende, verspätete oder falsche Mitwirkung, zusätzliche Korrekturen, Wartezeiten, erforderliche Nacharbeiten oder vom Kunden veranlasste Unterbrechungen entsteht. Voraussetzung ist, dass die Nessmann GmbH den Kunden vor Beginn über Anlass und Berechnungsgrundlage informiert, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist, und eine Beauftragung in Textform einholt, soweit nicht bereits die Leistungsübersicht eine Abrechnung dieses Mehraufwands vorsieht.

(5) Fremdkosten, insbesondere für Tools, Lizenzen, Bildmaterial, Übersetzungen oder sonstige Drittanbieter, werden nur übernommen oder weiterberechnet, wenn dies vor ihrer Entstehung vereinbart oder vom Kunden in Textform freigegeben wurde. Für vom Kunden ausdrücklich beauftragte Updates, Backups, Wiederherstellungen und sonstige technische Zusatzleistungen gilt die in der gesonderten Beauftragung vereinbarte Abrechnungsgrundlage; die Nessmann GmbH weist diese Leistungen in der Rechnung gesondert aus. Im Übrigen gilt § 2 dieser AGB.

(6) Der Kunde kommt nach den gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Verzugszinsen, angemessene Mahnkosten und weitere gesetzliche Rechte der Nessmann GmbH bleiben vorbehalten.

(7) Die Nessmann GmbH darf nach angemessener Ankündigung Leistungen vorübergehend aussetzen, wenn fällige, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen trotz angemessener Zahlungsfrist nicht ausgeglichen werden, soweit die Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden zumutbar ist. Betroffene Fristen verlängern sich entsprechend. Gesetzliche Rechte bei Zahlungsverzug bleiben unberührt.

(8) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf er nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis und nur im gesetzlich zulässigen Umfang ausüben. Die Rechte des Kunden bei begründeten Mängeln und sonstige zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 6 Dienstleistung und keine Erfolgsgarantie

(1) Die Leistungen der Nessmann GmbH sind Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB. Geschuldet ist die sorgfältige und fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten nach dem vereinbarten Leistungsumfang, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg.

(2) Die Nessmann GmbH übernimmt insbesondere keine Garantie oder Beschaffenheitszusage für ein bestimmtes Ranking, eine bestimmte Positionierung oder Sichtbarkeit in Suchmaschinen oder KI-basierten Such- und Antwortsystemen, eine bestimmte Reichweite, Traffic-, Lead-, Umsatz- oder Conversion-Entwicklung oder einen sonstigen wirtschaftlichen Erfolg.

(3) Ergebnisse hängen unter anderem von Suchsystemen, Plattformen, Wettbewerbern, Marktbedingungen, Nutzerverhalten, technischen Rahmenbedingungen, Änderungen von Algorithmen und Entscheidungen Dritter ab. Für Änderungen, Ausfälle, Einschränkungen oder Entscheidungen von Suchmaschinen, Plattformen, KI-Systemen, Tools oder sonstigen Drittanbietern haftet die Nessmann GmbH nicht, soweit sie diese Umstände nicht zu vertreten hat.

(4) Werbeaussagen oder allgemeine Erfolgsbeispiele außerhalb der Leistungsübersicht begründen keine Garantie, Beschaffenheitsvereinbarung oder Änderung des beauftragten Leistungsumfangs.

(5) Werden im Rahmen eines einzelnen technischen SEO-Fixes Änderungen an einem Kundensystem vorgenommen, schuldet die Nessmann GmbH keine allgemeine Überwachung, dauerhafte Fehlerfreiheit, Pflege, Wartung, Sicherheitsüberwachung, Hackingabwehr, Serververwaltung oder Wiederherstellung des Kundensystems. Die rechtliche Einordnung einer ausdrücklich beauftragten Leistung richtet sich nach ihrem tatsächlichen Inhalt. Soweit ausnahmsweise ein werkvertraglich geschuldetes Ergebnis vereinbart ist, gelten die gesetzlichen werkvertraglichen Vorschriften für dieses konkrete Ergebnis; die vorstehenden Regelungen begründen jedoch keine Werkleistung für nicht beauftragte Wartungs-, Pflege- oder Sicherheitsmaßnahmen.

§ 7 Inhalte, Claims und rechtliche Verantwortung des Kunden

(1) Der Kunde bleibt für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche, fachliche, regulatorische sowie markenbezogene Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten, vorgegebenen oder freigegebenen Inhalte, Produktinformationen, Claims, Marken, Bilder, Texte, Quellen und sonstigen Materialien sowie für die Rechtmäßigkeit seiner Vorgaben und Freigaben sowie für seine Betreiberpflichten und Veröffentlichungsentscheidungen verantwortlich.

(2) Die Nessmann GmbH schuldet keine allgemeine Rechtsberatung und keine allgemeine Prüfung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, der Health-Claims-Verordnung, der Lebensmittel-Informationsverordnung, dem Marken-, Urheber-, Datenschutz-, Berufs- oder sonstigem Branchenrecht, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich individuell beauftragt wurde. Die Nessmann GmbH darf auf erkennbare rechtliche oder fachliche Risiken hinweisen; dies ersetzt keine Prüfung und Freigabe durch den Kunden.

(3) Bei regulierten Produkten und Branchen – zum Beispiel Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittel, Gesundheit und Medizin, Finanzdienstleistungen, Rechts- und Steuerberatung – bleibt der Kunde insbesondere für Health Claims, Krankheits- und Heilungsbezüge, Produktangaben, Warnhinweise, aufsichtsrechtliche Pflichtangaben und die fachliche sowie regulatorische Richtigkeit verantwortlich. Die Nessmann GmbH schuldet hierzu keine Prüfung, sofern diese nicht ausdrücklich individuell beauftragt wurde.

§ 8 Nutzungsrechte

(1) Soweit in der Leistungsübersicht nichts Abweichendes vereinbart ist, erhält der Kunde an individuell für ihn erstellten Texten, Metadaten und sonstigen Arbeitsergebnissen nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, diese für eigene Zwecke in allen bekannten Nutzungsarten zu nutzen, insbesondere zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, öffentlich zugänglich zu machen, zu bearbeiten, zu kürzen, zu aktualisieren, zu übersetzen und mit anderen Inhalten zu verbinden – auf allen eigenen Websites, Präsenzen, Marken und sonstigen Veröffentlichungsmedien des Kunden sowie durch mit ihm verbundene Unternehmen (§ 15 AktG). An Konzepten, Analysen, Briefings, Auswertungen und Reports erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene Zwecke. Soweit Rechte an Arbeitsergebnissen nicht entstehen oder nicht übertragbar sind, gilt die Rechtseinräumung nur, soweit rechtlich möglich. Die Nessmann GmbH darf dem Kunden die Nutzung vor vollständiger Zahlung vorläufig gestatten; diese Gestattung ist widerruflich, solange die Vergütung nicht vollständig gezahlt ist. Eine Nennung der Nessmann GmbH oder der Autoren als Urheber ist nicht erforderlich.

(2) Eine Weiterübertragung oder Unterlizenzierung an Dritte außerhalb verbundener Unternehmen sowie ein Verkauf der Arbeitsergebnisse bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. Die Nessmann GmbH verwendet individuell für den Kunden erstellte Texte nicht für andere Kunden. Dies gilt nicht für allgemeines Know-how, Methoden, Ideen, Themenansätze, nicht individualisierte Strukturen, Templates und vorbestehende Materialien.

(3) Die Nessmann GmbH darf zur Erstellung von Arbeitsergebnissen KI-Tools einsetzen, soweit dies nach § 9 zulässig ist. KI-generierte Inhalte können mangels menschlicher Schöpfungshöhe ganz oder teilweise nicht urheberrechtlich geschützt sein. Eine Rechtseinräumung erfolgt daher nur, soweit Rechte entstehen und rechtlich übertragen oder eingeräumt werden können.

(4) Vorbestehende Methoden, Templates, Strukturen, Tools, Arbeitsweisen und das allgemeine Know-how der Nessmann GmbH verbleiben bei der Nessmann GmbH. Drittinhalte, Open-Source-Software, Plugins, Themes, Bilder, Schriften, Datenbanken und sonstige Materialien unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Kunde erhält daran nur die Rechte, die sich aus diesen Lizenzbedingungen oder einer ausdrücklichen Vereinbarung ergeben.

§ 9 Einsatz von Tools, KI und Dritten

(1) Die Nessmann GmbH wählt die für die Leistungserbringung eingesetzten Tools, Methoden und Arbeitsmittel nach eigenem fachlichem Ermessen aus. Sie darf zur Durchführung der beauftragten Leistungen eigene Mitarbeitende, verbundene Unternehmen und geeignete Unterauftragnehmer sowie eigene Tools, Skripte und Automatisierungen und marktübliche oder neue SEO-, Analyse-, Crawling-, Reporting-, Recherche-, Übersetzungs-, Hosting- und KI-Tools einsetzen, soweit dies mit dem vereinbarten Leistungsumfang vereinbar und datenschutzrechtlich zulässig ist. Für kunden- oder projektbezogene Inhalte dürfen KI-Tools nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 eingesetzt werden.

(2) Die Nessmann GmbH darf Dritte nach angemessenen Kriterien auswählen und sie, soweit erforderlich, auf Vertraulichkeit, Datenschutz und Informationssicherheit verpflichten. Unterauftragnehmer und sonstige Dritte erhalten nur den für ihre Tätigkeit erforderlichen Zugriff. Soweit eine Auftragsverarbeitung vorliegt, gelten zusätzlich die Regelungen des AVV und die gesetzlichen Anforderungen an Unterauftragsverarbeiter.

(3) Eine Zusage der dauerhaften Verfügbarkeit, bestimmter Funktionen, bestimmter Schnittstellen oder unveränderter Toolfunktionen wird nicht übernommen. Die Nessmann GmbH darf Tools jederzeit durch funktional geeignete andere Tools ersetzen und neue Tools einführen, soweit dadurch der vereinbarte Vertragszweck und das vereinbarte Schutzniveau nicht beeinträchtigt werden. Neue Tools darf die Nessmann GmbH mit öffentlichen, anonymisierten oder synthetischen Daten erproben; vertrauliche kunden- oder projektbezogene Inhalte werden in einem neuen Tool erst verarbeitet, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt sind. Auf Anfrage informiert die Nessmann GmbH den Kunden über die wesentlichen eingesetzten Tool-Kategorien und KI-Anbieter.

(4) Vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten des Kunden dürfen nicht in öffentlich zugängliche oder für den konkreten Zweck nicht freigegebene Tools eingegeben werden. KI-Tools dürfen für kunden- oder projektbezogene Inhalte nur eingesetzt werden, wenn die Eingaben durch eine Einstellung oder einen Vertrag vom Training und der Weiterentwicklung der Modelle ausgeschlossen sind. Ist ein solcher Ausschluss nicht möglich, dürfen vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten dort nicht verarbeitet werden. Eine Verarbeitung für Sicherheitszwecke oder zur gesetzlich zulässigen Missbrauchsabwehr bleibt unberührt. Drittlandzugriffe oder eine Verarbeitung in einem Drittland erfolgen nur, soweit sie nach den gesetzlichen Anforderungen und, sofern erforderlich, nach den Regelungen oder Freigaben des AVV zulässig sind.

§ 10 Datenschutz und AVV

(1) Ob ein AVV erforderlich ist, richtet sich nach der tatsächlichen Zugriffslage und nicht allein nach der Bezeichnung der beauftragten Leistung. Bei einer Tätigkeit ausschließlich mit öffentlich zugänglichen Informationen ohne Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden ist regelmäßig kein AVV erforderlich.

(2) Kann die Nessmann GmbH im Rahmen der beauftragten Tätigkeit personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag verarbeiten oder auf solche Daten zugreifen, schließen die Parteien vor dem betreffenden Regelzugang einen gesonderten AVV nach Art. 28 DSGVO. Der AVV regelt die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung, insbesondere Weisungen, Sicherheitsmaßnahmen, Unterauftragsverarbeiter, Drittlandzugriffe sowie Rückgabe und Löschung.

§ 11 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werdenden nicht öffentlichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich, sofern diese erkennbar als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach den Umständen als vertraulich behandelt werden müssen. Dies gilt insbesondere für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kunden- und Projektdaten, Preise, Strategien, Zugangsdaten, Sicherheitsinformationen, Quelltexte, personenbezogene Daten und nicht veröffentlichte Inhalte.

(2) Die Nessmann GmbH darf vertrauliche Informationen an eigene Mitarbeitende, verbundene Unternehmen, Berater, Versicherer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Unterauftragnehmer sowie IT- und Toolanbieter weitergeben, soweit dies zur Vertragsdurchführung, Rechtsverteidigung, Compliance, Abrechnung oder IT-Sicherheit erforderlich ist und die Empfänger angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(3) Nicht als vertraulich gelten Informationen, die der empfangenden Partei nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt sind oder werden, rechtmäßig von einem hierzu befugten Dritten erhalten wurden oder unabhängig entwickelt wurden. Gesetzliche Offenlegungspflichten und berechtigte Behördenanfragen bleiben unberührt.

§ 12 Referenznutzung

(1) Die Nessmann GmbH darf die Firma, Marke, Unternehmensbezeichnung und das Logo des Kunden sowie eine kurze Beschreibung der beauftragten Leistungen unentgeltlich als Referenz in Präsentationen, auf den eigenen Websites, in Angebotsunterlagen und in sozialen Medien verwenden.

(2) Die Referenznutzung darf keine vertraulichen Informationen, individuellen Kennzahlen, personenbezogenen Daten oder nicht freigegebenen Arbeitsergebnisse des Kunden offenlegen. Die Nessmann GmbH darf den Kunden als Referenz nur in einer sachlich zutreffenden Weise darstellen.

(3) Der Kunde kann der Referenznutzung jederzeit in Textform mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Bereits produzierte oder veröffentlichte Unterlagen müssen nicht unverzüglich nachträglich geändert oder zurückgerufen werden. Bei Neuauflagen oder neuen Veröffentlichungen wird die Referenz nicht weiterverwendet, soweit dies zumutbar ist.

§ 13 Laufzeit und Kündigung

(1) Die individuelle Laufzeit und Kündigungsregelung ergeben sich vorrangig aus der Leistungsübersicht. Individuelle Regelungen zur monatlichen Kündbarkeit, zu einer festen Projektlaufzeit oder zu einer abweichenden Kündigungsfrist gehen dieser Bestimmung vor.

(2) Bestimmt die Leistungsübersicht nichts anderes, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit ab dem vereinbarten Leistungsbeginn geschlossen. Er kann von beiden Parteien in Textform mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine feste Laufzeit, eine abweichende Kündigungsfrist oder eine Mindestlaufzeit gilt nur, wenn sie in der Leistungsübersicht ausdrücklich vereinbart ist.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der anderen Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Soweit eine Fristsetzung oder Abmahnung gesetzlich oder nach den Umständen erforderlich ist, ist sie vor der Kündigung zu erteilen.

§ 14 Leistungsstörungen und Beendigung

(1) Bei einer von einer Partei zu vertretenden Störung setzt die jeweils andere Partei grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe, soweit dies nicht wegen der Art der Störung entbehrlich ist. Die gesetzlichen Rechte bei Pflichtverletzungen und Unmöglichkeit bleiben unberührt.

(2) Fristen verlängern sich angemessen, wenn die Leistung durch fehlende, verspätete oder unrichtige Mitwirkung des Kunden, höhere Gewalt, Ausfälle oder Einschränkungen von Suchmaschinen, Plattformen, Tools oder Drittanbietern oder durch sonstige Umstände behindert wird, die die Nessmann GmbH nicht zu vertreten hat.

(3) Die Nessmann GmbH darf Leistungen pausieren, wenn erforderliche Mitwirkung, Freigaben oder Zugänge fehlen oder fällige, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen trotz angemessener Ankündigung nicht ausgeglichen werden. Die Rechte nach § 5 Abs. 7 bleiben unberührt.

(4) Bei Beendigung des Vertrags sind die bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten Leistungen zu vergüten. Dies gilt auch für ausdrücklich vereinbarte reservierte Kapazitäten, angemessene und nicht mehr stornierbare Fremdkosten sowie sonstigen vom Kunden veranlassten oder nach den Umständen angekündigten Aufwand. Für nicht verbrauchte Stunden gilt § 5 Abs. 2.

(5) Nach Vertragsende gibt jede Partei der anderen auf Verlangen deren Unterlagen und Zugänge zurück oder löscht sie, soweit sie nicht zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten benötigt werden. Für personenbezogene Daten gelten vorrangig die Regelungen des AVV. Zugangsdaten der jeweils anderen Partei dürfen nach Vertragsende nicht weiter genutzt werden.

(6) Die Nessmann GmbH muss nach Beendigung des Vertrags keine nicht beauftragten technischen Wiederherstellungs-, Support-, Wartungs-, Pflege-, Sicherheits-, Hackingabwehr-, Serververwaltungs- oder Incident-Response-Leistungen erbringen. Eine weitergehende Unterstützung, insbesondere die Wiederherstellung oder Absicherung eines Kundensystems nach einem Update, einer sonstigen technischen Änderung oder einem Sicherheitsvorfall, bedarf einer gesonderten Beauftragung in Textform und wird gesondert vergütet.

§ 15 Haftung

(1) Die Nessmann GmbH haftet für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Übernahme einer ausdrücklichen Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in allen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet die Nessmann GmbH nur für den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung der Nessmann GmbH für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung für die Verfügbarkeit, Funktionsweise oder Änderungen von Suchmaschinen, KI-Systemen, Plattformen, Tools und sonstigen Drittanbietern, für Vorgaben oder fehlende Mitwirkung des Kunden, für nicht beauftragte technische Leistungen sowie für Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs der Nessmann GmbH ist ausgeschlossen, soweit die Nessmann GmbH diese nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere für Schäden oder Nachteile im Zusammenhang mit einzelnen technischen SEO-Fixes, Updates, Backups, Wiederherstellungen oder sonstigen technischen Zusatzleistungen, soweit diese nicht auf einer von der Nessmann GmbH zu vertretenden Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen; eine Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, übernommene Garantien und zwingende gesetzliche Haftung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen der Nessmann GmbH. Zwingende gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

§ 16 Freistellung

(1) Der Kunde stellt die Nessmann GmbH im Innenverhältnis von berechtigten Ansprüchen Dritter und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit diese dadurch verursacht wurden, dass der Kunde rechtswidrige oder nicht ausreichend lizenzierte Inhalte, Produktangaben, Claims, Marken, Bilder, Texte, Quellen oder sonstige Materialien bereitgestellt, vorgegeben oder trotz eines konkreten Hinweises der Nessmann GmbH ausdrücklich freigegeben hat oder erforderliche Rechte und Freigaben nicht vorlagen. Der Kunde informiert die Nessmann GmbH unverzüglich über Ansprüche Dritter. Die Nessmann GmbH darf die Rechtsverteidigung angemessen koordinieren. Anerkenntnisse oder Vergleiche mit einer Kostenfolge für den Kunden wird die Nessmann GmbH nur mit Zustimmung des Kunden abgeben; die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

(2) Die Freistellung gilt nicht, soweit der Anspruch auf einer eigenständigen Änderung oder Erweiterung durch die Nessmann GmbH, vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Nessmann GmbH oder zwingender gesetzlicher Haftung der Nessmann GmbH beruht. Gesetzliche Ansprüche Dritter und behördliche Befugnisse werden durch die Freistellung nicht ausgeschlossen.

§ 17 Verjährung

(1) Ansprüche des Kunden gegen die Nessmann GmbH auf Schadensersatz und, soweit rechtlich zulässig, auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(2) Die Verkürzung nach Absatz 1 gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Arglist, der Übernahme einer Garantie, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei zwingender gesetzlicher Haftung. Sie gilt ebenfalls nicht für Ansprüche, deren Verkürzung das Gesetz zwingend ausschließt.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz der Nessmann GmbH, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder ein sonstiger gesetzlich zulässiger Gerichtsstand vereinbart werden darf. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht zwingendes Recht eine strengere Form verlangt. Individuelle Vereinbarungen in der Leistungsübersicht und sonstige individuelle Abreden bleiben unberührt. Die Textformklausel gilt nicht, soweit gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist oder eine Vereinbarung nach den gesetzlichen Vorschriften formfrei getroffen werden kann und diese Formfreiheit nicht wirksam abbedungen werden darf.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Bestimmungen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

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Stand: Oktober 2026